Erlass vom Juni 2004 zum Kopftuchtragen an Schulen
ABSCHRIFT des Erlasses vom 23.06.’04,
das Tragen von Kopftüchern durch muslimische Schülerinnen betreffend
Bundesministerium für Bildung Wissenschaft und Kultur
Minoritenplatz 5
A-1014 Wien
Sachbearbeiterin: Mag. Andrea Götz
Freyung 1, 1014 Wien
DW: 531 20-2365
Fax: 531 20-81-2365
ZI 20.251/3-III/3/2004
Alle Landesschulräte/Stadtschulrat für Wien
Alle Zentrallehranstalten
Alle Übungsvolks- und –hauptschulen
Alle Höheren Land- und Forstwirtschaftlichen Lehranstalten
Tragen von Kopftüchern von Schülerinnen mit islamischem Glaubensbekenntnis
Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur teilt aus aktuellem Anlass mit:
Das Tragen von Kopftüchern durch muslimische Mädchen (bzw. Frauen) fällt als religiös begründete Bekleidungsvorschrift unter den Schutz des Art. 14 Abs. 1 des Staatsgrundgesetzes 1867 bzw. Art. 9 der MRK. Das Schulunterrichtsgesetz hingegen kennt keine, diese im Verfassungsrang stehende Norm einschränkende Bekleidungsvorschrift.
Eine Einschränkung religiöser Gebote steht außerkirchlichen Stellen nicht zu. Daher wäre auch ein allfälliger Beschluss des Schulgemeinschaftsausschusses bzw. des Schulforums, welcher das Tragen von Kopftüchern durch muslimische Mädchen im Unterricht per Hausordnung bzw. durch eine Verhaltensvereinbarung verbietet, rechtswidrig. Auf §63a Abs. 17 bzw. §64 Abs. 16 SchUG wird hingewiesen.
Wien, 23. Juni 2004
Für die Bundesministerin:
Mag. GÖTZ
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Diesem Erlass war ein Gespräch zwischen der damaligen Bundesministerin Gehrer und dem Präsidenten der Islamischen Glaubensgemeinschaft Anas Schakfeh vorausgegangen. Dieses wurde über eine gemeinsame Presseerklärung folgendermaßen an die Öffentlichkeit kommuniziert:
Am heutigen Nachmittag hat ein konstruktives und partnerschaftliches Gespräch zwischen dem Präsidenten der Islamischen Glaubensgemeinschaft Anas Schakfeh und Frau Bundesministerin Elisabeth Gehrer zu Frage des Tragens von Kopftüchern in der Schule stattgefunden. Beide Seiten haben die Vorgangsweise des oberösterreichischen Landesschulratspräsidenten Fritz Enzenhofer begrüßt und für richtig befunden. Sie stellten fest, dass diese Frage bereits in den vergangenen Jahren durch Schreiben des BMBWK klargestellt wurde. Beide Seiten sind überein gekommen, die klare Rechtslage auf der Basis von Artikel 14 des Staatsgrundgesetzes nochmals durch eine juristische Klarstellung gegenüber den Landesschulräten und dem Stadtschulrat für Wien zu unterstreichen.
Wien, 17. Mai 2004