Erlass vom Juni 2004 zum Kopftuchtragen an Schulen

ABSCHRIFT des Erlasses vom 23.06.’04,

das Tragen von Kopftüchern durch muslimische Schülerinnen betreffend 

Bundesministerium für Bildung Wissenschaft und Kultur

Minoritenplatz 5

A-1014 Wien

Sachbearbeiterin: Mag. Andrea Götz

 

Freyung 1, 1014 Wien

DW: 531 20-2365

Fax: 531 20-81-2365

www.bmbwk.gv.at 

ZI 20.251/3-III/3/2004 

Alle Landesschulräte/Stadtschulrat für Wien

Alle Zentrallehranstalten

Alle Übungsvolks- und –hauptschulen

Alle Höheren Land- und Forstwirtschaftlichen Lehranstalten 

Tragen von Kopftüchern von Schülerinnen mit islamischem Glaubensbekenntnis 

Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur teilt aus aktuellem Anlass mit: 

Das Tragen von Kopftüchern durch muslimische Mädchen (bzw. Frauen) fällt als religiös begründete Bekleidungsvorschrift unter den Schutz des Art. 14 Abs. 1 des Staatsgrundgesetzes 1867 bzw. Art. 9 der MRK. Das Schulunterrichtsgesetz hingegen kennt keine, diese im Verfassungsrang stehende Norm einschränkende Bekleidungsvorschrift. 

Eine Einschränkung religiöser Gebote steht außerkirchlichen Stellen nicht zu. Daher wäre auch ein allfälliger Beschluss des Schulgemeinschaftsausschusses bzw. des Schulforums, welcher das Tragen von Kopftüchern durch muslimische Mädchen im Unterricht per Hausordnung bzw. durch eine Verhaltensvereinbarung verbietet, rechtswidrig. Auf §63a Abs. 17 bzw. §64 Abs. 16 SchUG wird hingewiesen. 

Wien, 23. Juni 2004

Für die Bundesministerin:

Mag. GÖTZ

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Diesem Erlass war ein Gespräch zwischen der damaligen Bundesministerin Gehrer und dem Präsidenten der Islamischen Glaubensgemeinschaft Anas Schakfeh vorausgegangen. Dieses wurde über eine gemeinsame Presseerklärung folgendermaßen an die Öffentlichkeit kommuniziert:

Am heutigen Nachmittag hat ein konstruktives und partnerschaftliches Gespräch zwischen dem Präsidenten der Islamischen Glaubensgemeinschaft Anas Schakfeh und Frau Bundesministerin Elisabeth Gehrer zu Frage des Tragens von Kopftüchern in der Schule stattgefunden. Beide Seiten haben die Vorgangsweise des oberösterreichischen Landesschulratspräsidenten Fritz Enzenhofer begrüßt und für richtig befunden. Sie stellten fest, dass diese Frage bereits in den vergangenen Jahren durch Schreiben des BMBWK klargestellt wurde. Beide Seiten sind überein gekommen, die klare Rechtslage auf der Basis von Artikel 14 des Staatsgrundgesetzes nochmals durch eine juristische Klarstellung gegenüber den Landesschulräten und dem Stadtschulrat für Wien zu unterstreichen. 

Wien, 17. Mai 2004