Einführung in wesentliche Aspekte

FRAU IM ISLAM 

Dem der recht handelt - sei es Mann oder Frau - und gläubig ist, werden Wir gewiss ein gutes Leben gewähren; und Wir werden gewiss solchen Leuten ihren Lohn nach der besten ihrer Taten bemessen.(Koran 16:97) 

Das Bild des Islam im Westen wird wesentlich geprägt von der Sichtweise auf die Stellung der Frau im Islam. Eine neue Herausforderung gerade für die moderne europäische Muslima, die sich in den gängigen Klischees von der rechtlosen, unter patriarchalen Strukturen leidenden unemanzipierten muslimischen Frau nicht wieder finden kann. 

Wie lässt sich aufzeigen, dass nicht jedes soziale, wirtschaftliche oder gesellschaftliche Ungleichgewicht zu Lasten der Frau religiöse Wurzeln hat? Der Koran spricht schließlich die „Entlastung von der Bedrückung“ in 92:7 und 94:2 direkt an. Nicht wegen des Islam werden Frauen ihrer Rechte beraubt, sondern gegen den Islam bestehen Praktiken von Abschneiden des Bildungsweges bis zu Zwangsheirat. Tradition und Religion stehen sich mitunter diametral gegenüber. Diese Benachteiligung der Frau wird aber gerade seitens der Ikonen der westlichen Frauenbewegung Alice Schwarzer oder Oriana Fallaci als mit dem Islam an sich konform beschrieben, als der Religion immanent. 

Wäre größere Sichtbarkeit und nach außen wirkende Aktivität muslimischer Frauen ein Weg, Missverständnisse und Fehleinschätzungen aufzubrechen? Die ihr zugeschriebene Opferrolle ohne Identitätsverlust zu durchbrechen wird umso schwieriger, je fester in den Köpfen verankert ist, aktives und mündiges Eintreten für Frauenrechte könne doch nicht durch eine gläubige und nach der Religion lebende Muslima geschehen? Unterstellungen reichen bis zur Behauptung solche Frauen würden unbewusst lediglich missbraucht, um das Bild des Islam zu verbessern, leisteten mehr oder weniger unfreiwillig einen Dienst, unterdrückerische Strukturen erst recht zu festigen. 

Und doch führt an einem miteinander statt übereinander Reden kein Weg vorbei. Und zwar ausdrücklich nicht nur, um sachlich über die tatsächlichen islamischen Positionen zur Frauenfrage aufzuklären und so die eigene Würde zu verteidigen. Allzu leicht würden es sich die Muslime machen, wollten sie sich nach dem Motto „Es kann nicht sein, was nicht sein darf.“ in eine heile Welt flüchten. Es wäre grob vereinfachend nicht weiter als bis zu der Position denken zu wollen, der „wahre Islam“ kenne kein Unrecht, wenn erwiesenermaßen in sich islamisch definierenden Gesellschaften Menschenrechtsverletzungen dokumentiert sind, selbst wenn diese ihre Ursachen zuerst in korrupten politischen und demokratiefeindlichen Systemen haben. Schließlich haben Unrecht leidende Frauen Anspruch auf die Solidarität der muslimischen Gemeinde. Eines der wesentlichen islamischen Prinzipien setzt auf die Zivilcourage – sei es von Mann oder Frau, weil religiöse Gebote prinzipiell für beide gelten. Hier heißt es nach einem koranischen Gebot: „Das Gute gebieten, das Schlechte verwehren“ (9:71). 

Sich des ursprünglichen, geradezu revolutionären Charakters islamischer Frauenrechte zu besinnen und ihre Einhaltung zu fordern, ist längst Bestandteil des innermuslimischen Diskurses, an dem Frauen zunehmend Anteil gewinnen. Hier stellen sich längst auch Fragen, die auf eine Auslegung zielen, wie sie für die Moderne angemessen erscheint. Schließlich wohnt dem Islam eine große Dynamik inne, die aus dem Anspruch entsteht, dass auf Basis der Quellen Koran und Sunna (Überlieferungen aus dem Leben des Propheten Muhammad, zusammengefasst in den Hadith) neue Fragestellungen vor dem jeweiligen Hintergrund von Zeit, Ort und gesellschaftlichen Rahmenbedingungen zu beleuchten sind. 

Frauenrechte umfassen: Eigene Rechtspersönlichkeit, Recht auf Bildung in sämtlichen Bereichen, Recht auf die Wahl des Ehepartners und das Recht, den eigenen Familiennamen weiterhin zu führen, die Möglichkeit der Scheidung (etwa bei grober Behandlung, unerfülltem Geschlechtsleben, aber auch „wenn die Chemie nicht stimmt“), Recht auf eigenen Besitz und dessen selbständige Verwaltung, voller Unterhaltsanspruch gegenüber dem Ehemann, auch im Falle eines eigenen Einkommens, das nicht für das Familienauskommen aufgewendet werden muss, Recht auf Erbschaft, Partizipation am sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen und politischen Leben der Gemeinschaft. 

Was so rasch aufgelistet ist, füllt durch die detaillierte Ableitung von den jeweiligen Quellen und anschließende Einordnung in die Praxis Bibliotheken. Die angesprochene Notwendigkeit einer zeitgemäßen Interpretation förderte in den letzten Jahren die Entwicklung neuer Ansätze, wobei von den Muslimen in Europa wesentliche Impulse ausgehen, da ihre Minderheitensituation sie mit vielfältigen Fragestellungen konfrontiert. 

Ein Beispiel hierfür bildet etwa der islamische Ehevertrag. Eine islamische Hochzeit besteht im Wesentlichen aus der Unterzeichnung dieses Dokuments, das den Willen der Ehepartnern die Ehe miteinander einzugehen beurkundet und darüber hinaus eine Summe Geldes festschreibt, die der Frau im durch den Mann ausgelösten Scheidungsfall auszuzahlen ist. So wie dieser Betrag individuell vereinbart wird, ist es prinzipiell möglich, weitere Vereinbarungen aufzunehmen. Davon Gebrauch zu machen, eröffnet Perspektiven, besser vor der Ehe über die genauen Zukunftsplanung zu sprechen und eine gemeinsame Basis auch in den konkreten Fragen des Alltags zu finden: Wohnort, Kindererziehung, Berufsausübung, usw. Sehr junge Frauen könnten sogar die Familienplanung ansprechen, um erst die Ausbildung abzuschließen, ehe an Nachwuchs gedacht wird. Im Idealfall können mögliche Konfliktfelder erkannt und bereinigt werden. Auch ein vielleicht einmal nötiges Schlichtungsverfahren – die moderne Mediation ist im Koran gerade in Eheangelegenheiten explizit empfohlen (siehe z.B. 4:35) und ist dementsprechend positiv verankert – kann auf Grundlage einer solchen Vereinbarung leichter geführt werden. 

Eingebettet sind diese Rechte im Rahmen der generellen Sicht auf das Verhältnis von Mann und Frau. Der Koran unterstreicht die Gleichwertigkeit der Geschlechter: „Die einen von euch sind von den anderen“ (3:195). Mann und Frau sind aus gleicher Substanz geschaffen (4:1). Zu gleichen Teilen sind sie Adressaten im Koran, in der Anrede heißt es immer wieder „ihr gläubigen Männer, ihr gläubigen Frauen“. Ja, wenn man die Anzahl des Gebrauchs des Wortes „Mann“ mit jener von „Frau“ vergleichen wollte, ergibt sich die gleiche Summe. Mann und Frau sind als Verantwortung füreinander tragende Partner beschrieben, die in freundschaftlicher Weise miteinander umgehen (9:71). In der Ehe hat Gott „Liebe und Barmherzigkeit“ zwischen ihnen gesetzt (30:21), die Eheleute sind einander „wie eine Decke“ (2:187). 

Die religiöse Praxis, wie sie vor allem die „fünf Säulen“ bestimmen, ist gleichermaßen für Männer und für Frauen bindend, sobald sie in der Pubertät religiöse Mündigkeit erreichen. Sie umfassen das Bekenntnis des Einen Gottes und seines letzten Gesandten Muhammad, das tägliche fünfmalige rituelle Gebet, die sozial religiöse Pflichtabgabe in Höhe von 2,5 % des stehenden Vermögens jährlich, das Fasten im Monat Ramadan und die Pilgerfahrt nach Mekka. Für Frauen gelten einige Erleichterungen, die darauf Rücksicht nehmen, dass Gleichwertigkeit nicht Gleichartigkeit bedeutet, dass biologische Unterschiede also nicht wegzudiskutieren sind. Die Zeit des Wochenbetts oder der Menstruation entbindet so zum Beispiel vom Fastengebot, welches später nachzuholen ist. 

Es ist immer bedenklich, Teilaspekte zusammenhanglos oder sogar manipulierend herauszugreifen. „Die Frau gilt nur die Hälfte eines Mannes“ und weiter „Sie erbt ja nur halb so viel wie ein Mann, ihre Stimme vor Gericht ist nur die Hälfte wert.“ sind solche Beispiele, die sich durch die Literatur ziehen. Dass die Frau im komplizierten Erbrecht, das die Verwandtschaftsverhältnisse der Erbberechtigten aufschlüsselt, in manchen Konstellationen die Hälfte erbt (in anderen mehr als ein Mann), ist im Kontext des Unterhaltsrechts zu sehen. Der Mann ist prinzipiell verantwortlich für den Unterhalt der Frau, muss also vom eigenen Vermögen viel aufwenden, während die Frau all ihren Besitz alleine genießen kann. Als Zeugin bei Gericht ist die Aussage einer Frau genauso wertvoll wie die eines Mannes. Wenn im Koran (2:282) bei der bezeugten Niederschrift geschäftlicher Transaktionen davon die Rede ist, dass Frauen sich in der später vielleicht nötigen Aussage „gegenseitig erinnern“, wird auf die Situation zur Zeit der Offenbarung eingegangen, als Frauen sich mangels Erfahrung in Geschäftsdingen in der Regel nicht auskannten. Es wäre schlicht nicht zulässig, hier einen allgemeinen Analogieschluss auf alle vor Gericht diskutierten Fragen vorzunehmen. Heute wird diese Stelle angesichts vieler weiblicher Wirtschaftsexpertinnen auch in neuem Licht gesehen. – Immerhin zeigen solche Beispiele, dass die theoretische Dynamik in der flexiblen Rechtsauffassung des Islam auch im Sinne der Frauen auszugestalten ist.

Selbstbewusstsein gewinnen Frauen auch aus dem Koranstudium, wo sie beginnend mit Eva, arabisch Havva’, einer Reihe von Frauenfiguren begegnen. Zusammen mit Adam bildet sie das erste Menschenpaar, das im Erlebnis des Überschreitens von Gottes Gebot im Paradies gemeinsam eine zentrale Erfahrung durchmacht. Auf die Erkenntnis sich an sich selbst versündigt zu haben, folgt die Reue und durch Gottes Barmherzigkeit dessen Verzeihung. Eva trägt im Islam also keine alleinige Schuld an der Entsendung des Menschen auf die Erde, wo er/sie schließlich als „Stellvertreter/in“ Verantwortung für die Schöpfung trägt. Eva erscheint so nicht als potentielle Verführerin des Mannes. Der Begriff der Erbsünde ist dem Islam fremd. Einige weitere Frauen seien der Kürze halber nur aufgeführt: Maryam, die Mutter des Propheten Jesus, die Frau des Pharao, die den kleinen Moses errettete, die Königin von Saba, die durch ihre Einsicht einen Krieg verhinderte.         

           Die Beispiele dieser Frauen aus dem Koran verdeutlichen, dass in der wichtigsten Quelle des Islam Frauen eine aktive Rolle spielen. Da hieraus allgemein gültige Ableitungen und Auslegungen erstellt werden, haben sie für das Frauenbild an sich großes Gewicht. Wie könnte man von einer Ehefrau bedingungslosen Gehorsam verlangen, wenn im Koran selbst das Mitdenken bei Befehlen des Gatten und in diesem Fall sogar Herrschers und in Konsequenz der zivile Ungehorsam als vorbildhaft dargestellt ist? Wie könnte man der Frau an sich vorwerfen, sie sei als Versuchung für den Mann geschaffen, um ihn womöglich von wichtigeren Geschäften abzuhalten, wenn es dafür im Koran nicht eine Belegstelle gibt und schon die erste Frau eben nicht als personifizierte Sünde auftritt? 

            Dem weiblichen Blickwinkel eröffnet sich auch ein reiches Feld der pointierten Interpretation in Bezug auf die Frühzeit des Islam, von Chadidscha, der ersten Frau des Propheten Muhammad, seiner späteren Gattin Aisha bis zu seiner Tochter Fatima oder Sakina, die alle als „Frauenrechtlerinnen“ gelten können. 

            Bildung bleibt ein Schlüsselwort für die zukünftige Entwicklung der gesellschaftlichen Rolle muslimischer Frauen. In dem Maße, wie sie um ihre Rechte wissen, können sie dafür eintreten und ihr Leben in die Hand nehmen. Dann kann sich auch zeigen, dass ein starres Rollenkorsett in alleiniger Bestimmung als Ehefrau und Mutter den vielfältigen Perspektiven, die der Islam ihr offen hält, nicht genügen würde. Chancengleichheit, um auf den verschiedensten für die Gesellschaft wertvollen Gebieten partizipieren zu können, ist ein eng mit dem Bildungsgrad verknüpftes Ziel. 

Wien, am 12. Februar 2005

Carla Amina Baghajati